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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 Ta 522/06

Datum:
11.10.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ta 522/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:1011.10TA522.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 5 BV 85/05
Schlagworte:
Gegenstandswert in Beschlussverfahren Anfechtung eines Einigungsstellenspruches Zuständigkeit der Einigungsstelle über Sozialplan
Normen:
§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 3 RVG§§ 76, 112 a BetrVG§ 98 ArbGG
Leitsätze:

Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes für ein Beschlussverfahren, in dem um die Zuständigkeit einer bereits gebildeten Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans gestritten wird, kann von einem Bruchteil des umstrittenen Sozialplanvolumens ausgegangen werden.

Ein Beschlussverfahren, das die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit einer Einigungsstelle verbindlich feststellt, muss angesichts der weitreichenden Rechtskraftwirkung im Rahmen des § 23 Abs. 3 RVG höher bewertet werden als ein Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG.

Rechtskraft:
Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt
 
Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 07.07.2006 - 5 BV 85/05 - wird zurückgewiesen.

 
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