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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 Ta 494/06

Datum:
25.09.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ta 494/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0925.10TA494.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 4 BV 31/06
Schlagworte:
Gegenstandswert in Beschlussverfahren, Zustimmungsersetzung zur Einstellung einer Leiharbeitnehmerin für wenige Tage, vorläufige Durchführung der Einstellungsmaßnahme
Normen:
§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 3 RVG§§ 99 Abs. 1, 100 Abs. 2 BetrVG§ 42 Abs. 4 GKG
Rechtskraft:
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 11.07.2006 - 4 BV 31/06 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 218,50 € festgesetzt.

 
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