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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 Ta 474/06

Datum:
20.09.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ta 474/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0920.10TA474.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 7 BVGa 9/06
Schlagworte:
Gegenstandswert im Beschlussverfahreneinstweilige Verfügung auf Zutritt zum Betrieb
Normen:
§§ 23 Abs. 3, 33 RVG§ 23 BetrVG§ 85 Abs. 2 ArbGG
Leitsätze:

In einem Beschlussverfahren, in dem über das Zutrittsrecht des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb gestritten wird, ist für den Gegenstandswert regelmäßig der Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG, nicht das dreifache Bruttomonatseinkommen des Betriebsratsvorsitzenden, zugrunde zu legen.

Rechtskraft:
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt
 
Tenor:

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 1. und zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 28.06.2006 - 7 BVGa 9/06 - wird zurückgewiesen.

 
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