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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 Ta 384/06

Datum:
12.07.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ta 384/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0712.10TA384.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 10 BVGa 2/06
Schlagworte:
Gegenstandswert im Beschlussverfahren einstweilige Verfügung auf Zulassung einer Wahlvorschlagsliste für eine Betriebsratswahl Hilfsantrag auf Abbruch der Betriebsratswahl Berücksichtigung des Hilfsantrags
Normen:
§§ 23 Abs. 3, 33 RVG§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG§ 19 Abs. 1 BetrVG
Leitsätze:

Die Wertfestsetzung für ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren, in dem im Wege der einstweiligen Verfügung in erster Linie die Zulassung einer Wahlvorschlagsliste für eine Be-triebsratswahl und hilfsweise der Abbruch der Betriebsratswahl begehrt wird, kann der Festsetzungspraxis in Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG folgen.

Dies gilt auch dann, wenn über den Hilfsantrag nicht entschieden wurde, weil bereits dem Hauptantrag stattgegeben worden ist. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG steht dem nicht entgegen, weil die Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 RVG sich nach der tatsächlich erbrachten anwaltlichen Leistung richtet.

Rechtskraft:
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt, § 33 Abs. 4 Satz 1 RVG
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Wahlvorstandes wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.05.2006 - 10 BVGa 2/06 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 26.000,00 € festgesetzt.

 
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