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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 Ta 21/06

Datum:
01.03.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ta 21/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0301.10TA21.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 1 BV 20/05
Schlagworte:
Gegenstandswert im BeschlussverfahrenVorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs bei drei Unternehmen
Normen:
§§ 23 Abs. 3, 33 RVG§§ 1 Abs. 2, 18 Abs. 2, 19 BetrVG
Leitsätze:

Ein Beschlussverfahren, das das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs mehrerer

Unternehmen nach § 18 Abs. 2 BetrVG zum Gegenstand hat, ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Festsetzung des Gegenstandswerts in Wahlanfechtungsverfahren zu bewerten. Dabei ist maßgeblich auf die Größe des Gemeinschaftsbetriebs nach § 9 BetrVG abzustellen.

Rechtskraft:
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Betriebsräte wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 30.12.2005 - 1 BV 20/05 - teilweise abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 26.000,00 € festgesetzt.

 
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