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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 202/05

Datum:
31.05.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 202/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0531.10TABV202.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 3 BV 11/05
Schlagworte:
Schulungskosten des Betriebsrats;Erforderlichkeit der Schulung über Logistiksysteme und -prozesse; Erforderlichkeit der Schulung von zwei Betriebsratsmitgliedern; aktueller betriebsbezogener Schulungsbedarf; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Normen:
§§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG
Rechtskraft:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 27.10.2005

- 3 BV 11/05 - abgeändert.

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, den Betriebsrat und die Beteiligten zu 3. und 4. von den Kosten der Betriebsratsschulung ,,Logistik und Wertschöpfungskette: Wie muss die Logistik gestaltet sein, um gute Arbeitsbedingungen zu sichern?" in H8xxxxxxx in der Zeit vom 08.03.2005 bis 11.03.2005 in Höhe von 2.130,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz ab dem 31.03.2005 freizustellen und diesen Betrag nebst sich ergebender Zinsen an das DGB Bildungswerk mit der Angabe der Rechnungsnummer AG 219104/305073113 und AG 219105/305073113 auf das Konto bei der S5x AG, Bankleitzahl 45x 13x 14, Konto-Nummer 11 01x 02x 61x, zu zahlen.

 
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