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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 151/05

Datum:
10.03.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 151/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0310.10TABV151.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 (2) BV 14/05
Schlagworte:
Kostenerstattung Freistellung des Betriebsrats von Anwaltskosten Erforderlichkeitordnungsgemäße Betriebsratsbeschlüsse Interessenkollision bei persönlicher Selbstbetroffenheit
Normen:
§§ 25 Abs. 1 S. 2, 26 Abs. 2, 33, 40 Abs. 1, 99 Abs. 1, 103 BetrVG§ 81 ZPO
Leitsätze:

Ein von einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung betroffenes Betriebsratsmitglied ist nicht dann wegen Interessenkollision verhindert, an einer Betriebsratssitzung beratend und abstimmend teilzunehmen, wenn der Betriebsrat gegen die einseitige Einstellung eines Mitarbeiters nach den §§ 99, 101 BetrVG vorgehen will, der das Betriebsratsmitglied wegen der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung ersetzen soll.

Ebenso wenig liegt eine Verhinderung vor, wenn der Betriebsrat seine Freistellung von Anwaltskosten und deren Durchsetzung beschließt, die durch die ohne Mitbestimmung des Betriebsrats durchgeführte Einstellung eines Mitarbeiters entstanden sind, der als Ersatz für das noch zu kündigende Betriebsratsmitglied vorgesehen ist. Soweit vom Betriebsrat kollektivrechtliche Interessen durchgesetzt werden sollen, reicht eine bloße mittelbare Betroffenheit eines Betriebsratsmitglieds nicht aus, um dessen Verhinderung anzunehmen.

Rechtskraft:
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 21.07.2005 - 1 (2) BV 14/05 - abgeändert.

Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, den Betriebsrat von den Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.400,58 € gemäß Kostenrechnungen des Rechtsanwalts H4xx-U1xxxx K2xxxxx, P1xxxxxxx, vom 24.01.2005 freizustellen

 
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