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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 131/05

Datum:
20.01.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 131/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0120.10TABV131.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 5 BV 5/05
Schlagworte:
Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers einer Einigungsstelle; Schriftform einer Honorarzusage; Höhe des Honorars; Anfechtung der Honorarvereinbarung; Mehrwertsteuer
Normen:
§§ 4 Abs. 1, 1 Abs. 1 und 2 RVG§ 76 a Abs. 3 und 4 BetrVG§ 123 BGB
Leitsätze:

Eine Honorarvereinbarung eines Rechtsanwalts als außerbetrieblicher Beisitzer einer Einigungsstelle bedarf nicht nach § 4 Abs. 1 RVG der Schriftform. Die Vergütung eines Rechtsanwalts als außerbetrieblicher Beisitzer in einer Einigungsstelle richtet sich ausschließlich nach § 76 a Abs. 3 BetrVG.

§ 76 a Abs. 4 BetrVG enthält kein gesetzliches Verbot, wonach die Zahlung eines höheren Honorars an einen außerbetrieblichen Beisitzer als an den Vorsitzenden der Einigungsstelle unzulässig wäre. Von der Regelung des § 76 a Abs. 4 S. 3 bis 5 BetrVG abweichende Vereinbarungen sind wegen der individuellen Vertragsautonomie zulässig.

Die Geltendmachung von Mehrwertsteuer bedarf nach der Neuregelung des § 76 a BetrVG nicht mehr der vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.

Rechtskraft:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 15.06.2005 - 5 BV 5/05 - wird zurückgewiesen.

 
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