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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 11/06

Datum:
21.07.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 11/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0721.10TABV11.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 1 BV 11/05
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 9 ABR 59/06 Beschwerde zurückgewiesen 02.10.2007
Schlagworte:
Anspruch der Gewerkschaft auf Erstattung von Anwaltskosten zur Durchsetzung des Zugangsrechts materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch
Normen:
§§ 2 Abs. 1 und 2, 40 BetrVG, §§ 280, 286 BGB, §§ 2 a, 12 a Abs. 1, 80 ArbGG
Leitsätze:

Einer Gewerkschaft kann nach Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zur Durchsetzung des Zugangsrechts nach § 2 Abs. 2 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber ein Schadensersatzanspruch in Höhe der entstandenen Rechtsanwaltskosten zustehen.

Zwischen der Gewerkschaft, die ein Zugangsrecht geltend macht, und dem Arbeitgeber besteht insoweit ein gesetzliches Schuldverhältnis, mindestens eine vertragsähnliche Sonderverbindung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB (a.A.: LAG München, Beschluss vom 28.03.2001 - NZA-RR 2001, 662).

Ein derartiger Schadensersatzanspruch ist nicht durch § 12 a Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen.

Rechtskraft:
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 07.12.2005 - 1 BV 11/05 - abgeändert.

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, an die Antragstellerin 1.307,32 € zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2006 zu zahlen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 
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