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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 Sa 600/06

Datum:
28.07.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 600/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0728.10SA600.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 2 Ca 1554/05
Schlagworte:
ordentliche Kündigung; Umdeutung, unentschuldigtes Fehlen; Beweislast für Rechtfertigungsgründe; Vereinbarung unbezahlten Urlaubs; Interessenabwägung; Annahmeverzug
Normen:
§ 1 Abs. 2 KSchG§§ 140, 615 BGB
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen.
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 24.02.2006 - 2 Ca 1554/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 21.07.2005 nicht

beendet worden ist.

Im Übrigen wird die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Paderborn vom 14.12.2005 - 2 Ca 2052/05 - abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Parteien je zur Hälfte mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom 14.12.2005 entstanden sind; diese Kosten hat der Beklagte zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 
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