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Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Ta 496/04

Datum:
07.11.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 496/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:1107.9TA496.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 2 Ca 446/02
Schlagworte:
Erstattung der notwendigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten eines Unternehmens mit zentralisierter Personalabteilung
Normen:
§ 91 Abs. 1 ZPO
Leitsätze:

Unterhält ein Arbeitgeber, der die notwendigen Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten geltend macht (§ 91 Abs. 1 ZPO), eine Zweigniederlassung, die nicht selbständig i. S. v. § 91 ZPO ist, die aber in nicht unerheblichem Maß am Rechtsverkehr teilnimmt, ist nicht die Entfernung von der zentralisierten Personalabteilung maßgeblich, sondern die Entfernung der Zweigstelle zum Arbeitsgericht und zum Landesarbeitsgericht. Es kommt nicht darauf an, ob in der Zweigniederlassung Personal beschäftigt wird, das tatsächlich in der Lage ist, einen Rechtsstreit selbständig zu führen (Fortführung von BAG, 21.01.2004 - 5 AZB 43/03 - AP 37 zu § 91 ZPO).

Rechtskraft:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 15.06.2004 - 2 Ca 446/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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