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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 (17) Sa 1773/04

Datum:
30.05.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 (17) Sa 1773/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0530.8.17SA1773.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 1 Ca 1207/04
Schlagworte:
Kündigung / Privattelefonate / Erledigung von Privatangelegenheiten während der Arbeitszeit durch Außendienstmitarbeiter / unkorrekte Arbeitszeiterfassung
Normen:
BGB § 626 I / BGB § 626 II / KSchG § 1
Leitsätze:

1. Ist im Betrieb das Führen von Privattelefonaten während der Arbeitszeit erlaubt oder geduldet, so ist eine Kündigung wegen ,,übermäßiger Privattelefonate'' sowohl unter dem Gesichtspunkt der anfallenden Telefongebühren als auch wegen der Arbeitszeitversäumnis regelmäßig nur nach vorangehender Abmahnung gerechtfertigt; allein bei kostenträchtigen Auslandsgesprächen oder 0190er-Anwahlen ist eine vorangehende Abmahnung entbehrlich.

2. Sucht der im Außendienst tätige Arbeitnehmer während der Arbeitszeit seine Privatwoh-nung auf, ohne - wie für Arbeitsunterbrechungen vorgesehen - in der Arbeitszeiterfassung eine entsprechende Korrektur vorzunehmen, so rechtfertigt dies auch ohne vorangehende Abmahnung den Ausspruch einer Kündigung.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 17.08.2004 - 1 Ca 1207/04 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung, auch soweit die Hauptsache für erledigt und die Berufung zurückgenommen worden ist, werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme entstandenen Kosten. Diese werden der Klägerin auferlegt

 
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