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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 974/05

Datum:
22.09.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 974/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0922.8SA974.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 4 Ca 3316/04
Schlagworte:
Kündigung / Schwerbehinderung / Klagefrist / fehlende Zustimmung des Integrationsamtes
Normen:
KSchG § 4 Satz
Leitsätze:

Spricht der Arbeitgeber gegenüber dem bekanntermaßen schwerbehinderten Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne die Zustimmung des Integrationsamtes aus, so wird - auch nach der gesetzlichen Neuregelung des Kündigungsschutzgesetzes und der Ausdehnung der Klagefrist auf sämtliche Unwirksamkeitsgründe - die Klagefrist gemäß § 4 Satz 4 KSchG nicht in Gang gesetzt. Die Grundsätze der (zur Rechtslage von § 113 InsO a.F. ergangenen) Entscheidung des BAG vom 03.07.2003 – 2 AZR 487/02- AP Nr. 7 zu § 118 BerzGG sind unverändert auch im Geltungsbereich des § 4 KSchG n.F. an-zuwenden.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 14.04.2005

- 4 Ca 3316/04 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

 
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