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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 912/05

Datum:
21.07.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 912/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0721.8SA912.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 4 Ca 3315/04
Schlagworte:
Einspruch gegen Versäumnisurteil / bestimmender Schriftsatz / Schriftform / eigenhändige Unterschrift
Normen:
ZPO § 130 Nr. 6
Leitsätze:

Weist der per Telefax eingereichte Einspruch gegen ein Versäumnisurteil anstelle einer ei-genhändigen Unterschrift allein den Vor- und Zunamen in Kursivschrift aus, so genügt dies weder den Erfordernissen des § 130 Abs. 6 ZPO, noch kann allein deshalb vom

Unterschriftserfordernis abgesehen werden, weil der Einspruch Aktenzeichen und Datum des zuvor ergangenen Versäumnisurteils aufführt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10.05.2005, NJW 2005, 2086).

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen.
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 05.04.2005 - 4 Ca 3315/04 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

 
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