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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 2270/04

Datum:
09.06.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 2270/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0609.8SA2270.04.01
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 3 Ca 1367/04
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 587/05 Revision zurückgewiesen 06.07.2006
Schlagworte:
Auszubildender / tarifliche Verpflichtung zur Übernahme / Mindestvertragsdauer / Aus-schluss der ordentlichen Kündigung / Verzugslohn / Ausschlussfrist / Verfall
Normen:
TV Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie NRW § 8; MTV Metallindustrie NRW § 19
Leitsätze:

1. Die in § 8 TV Beschäftigungsbrücke Metallindustrie NRW geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers, den Auszubildenden nach bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, steht der Zulässigkeit einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung entgegen, welche während der vereinbarten Befristungsdauer eine vorzeitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses erlaubt.

2. § 19 Ziff. 5 MTV Metallindustrie enthält mit dem Hinweis auf die gesetzliche Verjährungsfrist keine zweijährige Ausschlussklausel, so dass Verzugslohnansprüche bereits mit der Kündigungsschutzklage geltend gemacht sind

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 08.10.2004 3 Ca 1367/03 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

 
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