Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 2270/04

Datum:
09.06.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 2270/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0609.8SA2270.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 3 Ca 1367/04
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 587/05
Schlagworte:
Auszubildender / tarifliche Verpflichtung zur Übernahme / Mindestvertragsdauer / Ausschluss der ordentlichen Kündigung / Verzugslohn / Ausschlussfrist / Verfall
Normen:
TV Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie NRW § 8; MTV Metallindustrie NRW § 19
Leitsätze:

1. Die in § 8 TV Beschäftigungsbrücke Metallindustrie NRW geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers, den Auszubildenden nach bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, steht der Zulässigkeit einer arbeits-vertraglichen Vereinbarung entgegen, welche während der vereinbarten Befristungsdauer eine vorzeitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses erlaubt.

2. § 19 Ziff. 5 MTV Metallindustrie enthält mit dem Hinweis auf die gesetzliche Verjährungsfrist keine zweijährige Ausschlussklausel, so dass Verzugslohnansprüche bereits mit der Kündigungsschutzklage geltend gemacht sind.

Rechtskraft:
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 08.10.2004 - 3 Ca 1367/03 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36
37
38 39
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank