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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 2123/04

Datum:
19.05.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 2123/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0519.8SA2123.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 2 Ca 506/04
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 409/05
Schlagworte:
Kündigung / Arbeitgeberstellung / Kündigung durch Nichtberechtigten / Betriebsübergang
Normen:
BGB § 613 a / KSchG § 1 Abs. 5 / ZPO § 256
Leitsätze:

Keine Kündigungsberechtigung des Insolvenzverwalters nach erfolgtem Betriebsübergang

1. Schließt der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit

Namensliste, verzögert sich jedoch der Ausspruch einer beabsichtigten Kündigung wegen des behördlichen Zustimmungserfordernisses gem. § 85 SGB IX und überträgt der Insolvenz-verwalter den Betrieb sodann gem. § 613 a BGB auf einen Erwerber, so entfällt hiermit seine Arbeitgeberstellung und Kündigungsberechtigung.

2. Anders als beim Betriebsteilübergang erfasst der Übergang des vom Insolvenzverwalter verkleinerten Betriebes sämtliche bestehenden Arbeitsverhältnisse, nicht hingegen sind un-wirksam gekündigte Arbeitsverhältnisse dem Insolvenzverwalter zuzuordnen (entgegen LAG Niedersachen, Urteil vom 30.11.2000 - 8 Sa 1012/00 - ZinsO 2001, 776).

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 29.09.2004 - 2 Ca 506/04 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Firma W2xxxxx J1xxxxx GmbH & Co. KG begründete Arbeitsverhältnis seit dem 01.01.2004 mit der Beklagten unverändert fortbesteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

 
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