Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 205/05

Datum:
20.10.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 205/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:1020.8SA205.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 5 Ca 1695/04
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 835/05 Rücknahme 04.04.2006
Schlagworte:
Kündigung / Betriebsratsanhörung / Betriebsübergang
Normen:
BetrVG § 102; KSchG § 1; BGB § 613 a
Leitsätze:

1. Begründet der Arbeitgeber im Zuge der Betriebsratsanhörung gemäß § 102 BetrVG das Fehlen anderer Beschäftigungsmöglichkeiten mit der doppelten Erwägung, weder sei der zur Kündigung vorgesehene Arbeitnehmer den Anforderungen eines vorhandenen freien Arbeitsplatzes gewachsen noch stehe dieser Arbeitsplatz zur Verfügung, da er zur Besetzung mit einem bislang freigestellten Betriebsratsmitglied vorgesehen sei, so liegt eine wesentliche Änderung des Kündigungssachverhalts, welche eine erneute Betriebsratsanhörung vor Ausspruch der Kündigung erforderlich macht, auch dann vor, wenn nur einer der genannten Hinderungsgründe dadurch entfällt, dass das freigestellte Betriebsratsmitglied einen Einsatz auf dem freigehaltenen Arbeitsplatz ablehnt. Erst durch den Wegfall eines der beiden genannten Weiterbeschäftigungshindernisse wird für den Betriebsrat die Möglichkeit eines

Widerspruchs nach § 102 Abs. 3 Ziffer 3 BetrVG eröffnet.

2. Die Notwendigkeit einer erneuten Betriebsratsanhörung entfällt nicht dadurch, dass der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung selbst von der veränderten Situation Kenntnis er-hält, da das Gesetz einen nachträglichen Widerspruch nach Abschluss der Betriebsratsanhörung nicht vorsieht.

Rechtskraft:
3. Die Revision wird zugelassen.
 
Tenor:

1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 01.12.2004

- 5 Ca 1695/04 - werden zurückgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges - mit Ausnahme der durch die Zeugenladung veranlassten Kosten, welche der Beklagten zu 1) zur Last fallen - tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) je die Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges trägt der Kläger die der Beklagten zu 2) in vollem Umfang und die eigenen zur Hälfte. Die Beklagte zu 1) trägt die eigenen außergerichtlichen Kosten voll und die des Klägers zur Hälfte.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Der Streitwert beträgt unverändert 35.977,40 €.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64
65
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank