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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1931/04

Datum:
17.02.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1931/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0217.8SA1931.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Minden, 1 Ca 853/04
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 178/05 Revision aufgehoben 18.01.2006
Schlagworte:
Befristung / sachgrundlose Befristung / Verlängerung / Anschlussverbot / Änderung des Vertragsinhalts während der Dauer der Erstbefristung
Normen:
TzBfG § 14
Leitsätze:

Entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 19.02.2003 - 7 AZR 648/01) kann der nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristete

Arbeitsvertrag nicht mehr bis zur Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstdauer verlängert werden, wenn die Parteien während der Erstbefristung den Vertragsinhalt geändert haben, es sei denn, es handele sich um eine vom Arbeitnehmer gewünschte oder ihm ausschließlich günstige Änderung (im Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 10.11.2004 - 15 Sa 1035/04 -

Rechtskraft:
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 21.09.2004 - 1 Ca 853/04 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 14.11.2003 beendet worden ist, sondern über den 16.05.2004 hinaus unbefristet fortbesteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 
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