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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1700/05

Datum:
12.12.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1700/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:1212.8SA1700.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 4 Ca 1024/05
Schlagworte:
Änderungskündigung / Vorbehaltserklärung / Arbeitspflicht / Arbeitsverweigerung / wichtiger Grund / außerordentliche Kündigung/Schwerbehinderung/Zustimmung des Integrationsamtes/widersprüchlicher Zustimmungsbescheid
Normen:
BGB § 626; KSchG §§ 2, 8; SGB IX § 91
Leitsätze:

1. Zur Zustimmungsfiktion gemäß § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX bei unklarer

Behördenentscheidung

Beantragt der Arbeitgeber beim Integrationsamt die Zustimmung zu einer fristlosen und hilfsweise fristgerechten Kündigung gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer und trifft das Integrationsamt innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 91 Abs. 3 SGB IX eine Entscheidung, welche dem Arbeitgeber zunächst im Sinne einer antragsgemäßen Zustimmung bekannt gegeben wird, ausweislich der später zugestellten Entscheidungsbegründung sich jedoch über die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Aus-lauffrist verhält, und bleibt - weil der Arbeitgeber eine entsprechende Klarstellung nicht be-wirkt hat - im Kündigungsschutzprozess ungeklärt, ob der weitergehende Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur fristlosen Kündigung stillschweigend zurückgewiesen oder

versehentlich übergangen worden ist, so können die Voraussetzungen der Zustimmungsfiktion des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX nicht festgestellt werden, weswegen allein von einer Zustim-mung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist ausgegangen werden kann.

2. Zur Arbeitsverweigerung nach Änderungskündigung mit Vorbehaltserklärung

Nimmt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung die angebotene Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß § 2 KSchG unter Vorbehalt an, so schließt dies nicht nur den Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäftigung zu den früheren Arbeitsbedin-gungen aus, vielmehr wird zugleich positiv bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtslage die Verpflichtung zur Arbeitsleistung nach Maßgabe der geänderten Arbeitsbedingungen begründet. Bei entsprechender Weigerung des Arbeitnehmers kommt eine außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsvertragsverletzung in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn später im Zuge der Änderungsschutzklage die Sozialwidrigkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen festgestellt wird. Die Rückwirkungsfiktion des § 8 KSchG reicht nicht soweit, dass die Arbeitsverweigerung nachträglich als gegenstandslos anzusehen wäre.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 12.08.2005 - 4 Ca 1024/05 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.04.2005 nicht vor Ablauf des 31.12.2005 enden wird.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

 
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