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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1415/05

Datum:
24.11.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1415/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:1124.8SA1415.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2 Ca 159/05
Schlagworte:
Tarifvertrag / Allgemeinverbindlichkeit / Nachwirkung / andere Abmachung / Arbeitsvertrag
Normen:
TVG § 4 Abs. 5
Leitsätze:

Eine andere Abmachung i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG, durch welche eine nachwirkende tarifliche Regelung ersetzt werden soll, setzt - unabhängig davon, ob eine entsprechende Regelung bereits vorab im Arbeitsvertrag getroffen werden kann - jedenfalls voraus, dass die Abmachung ihrem Inhalt nach auf eine Abänderung der tariflichen Regelung und deren vertragliche Ersetzung gerichtet ist. Im Arbeitsvertrag vereinbarte Ansprüche, welche dem Umfang nach hinter tariflich begründeten Ansprüchen zurückstehen und nach den Regeln der Anspruchskonkurrenz neben den nachwirkenden tariflichen Ansprüchen Geltung beanspruchen, können danach die Nachwirkung der Tarifnorm nicht beseitigen.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 06.04.2005 - 2 Ca 159/05 - teilweise abgeändert:

Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 881,73 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.12.2004.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

 
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