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Landesarbeitsgericht Hamm, 7 Sa 959/05

Datum:
09.09.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 959/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0909.7SA959.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 1 Ca 3211/04
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 773/05 Revision zurückgewiesen 21.09.2006
Schlagworte:
Kleinbetriebsklausel, "Altbeschäftigte", Neueinstellung, verbleibender Arbeitsplatz
Normen:
§§ 23 Abs. 1 S. 2 und 3 KSchG, §§ 242, 612 a BGB
Leitsätze:

Der am 31.12.2003 erworbene Kündigungsschutz bleibt nur dann erhalten wenn

a) entweder im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mehr als fünf sog.

Altbeschäftigte im Betrieb verblieben sind oder

b) unter Hinzuziehung der Neueinstellungen der Schwellenwert von 10 Arbeitnehmern überschritten wird (herrschende Meinung in der Literatur; andere Ansicht Däubler AIB 2004, S. 7 und 8).

Von einer Neueinstellung i. S. des § 23 Abs. 1 S. 3 Halbsatz 2 KSchG ist auch dann auszugehen, wenn ein durch Kündigung freigewordener Arbeitsplatz wieder besetzt wird.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.02.2005 - 1 Ca 3211/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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