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Landesarbeitsgericht Hamm, 6 Sa 29/05

Datum:
27.07.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 29/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0727.6SA29.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Arnsberg, 3 Ca 622/04 O
Schlagworte:
AGB-Kontrolle von kombiniertem Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt
Normen:
§ 307 BGB
Leitsätze:

Bei der Kombination eines Widerrufsvorbehalts mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt in

vorformulierten Arbeitsbedingungen sind wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beide Vorbehalte unwirksam.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 07.12.2004 - 3 Ca 622/04 O - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird weitergehend verurteilt, an die Klägerin über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 2.045,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 204,52 € seit dem 02.01., 02.02., 01.03., 01.04., 03.05., 01.06., 01.07., 02.08. 01.09. und 01.10.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für

die Zeit ab Oktober 2004 eine monatliche TC-Zulage in Höhe von 204,52 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen Personalrabatt von 30% auf die unter § 5 des Arbeitsvertrages vom 28.10.1999 / 08.11.1999 genannten Waren zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

 
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