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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Sa 1373/05

Datum:
15.11.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 1373/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:1115.5SA1373.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 1 Ca 131/05
Schlagworte:
Befristung / mittelbare Vertretung
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1; SR 2y BAT Nr. 1 c
Leitsätze:

1. Im Falle der mittelbaren Vertretung kann sich der ursächliche Zusammenhang zwischen dem vorübergehenden Ausfall eines Mitarbeiters und der Einstellung einer Ersatzkraft auch aus einer hypothetischen Umsetzungsentscheidung des Arbeitgebers ergeben, wenn der Arbeitgeber also davon absieht, dem ausfallenden Mitarbeiter tatsächlich den Arbeitsbereich zuzuweisen, den die Vertretungskraft wahrnimmt (BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 7 AZR 107/00 -, NZA 2001, S. 1069).

Dies bedeutet jedoch nicht, dass auf die Darlegung des organisatorischen Konzepts selbst, das der hypothetischen Umsetzungsentscheidung zugrunde liegt, durch den Arbeitgeber verzichtet werden kann.

2. Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW führt zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede.

Der Arbeitgeber genügt seiner Unterrichtungspflicht, wenn für den Personalrat der

Sachgrund der Befristung hinreichend deutlich wird (typologisierende Bezeichnung).

Hierfür ist die bloße Mitteilung des – äußeren – Anlasses der befristeten Einstellung (,, ... aus Anlass der Teilzeitbeschäftigung der ...'') nicht ausreichend.

Rechtskraft:
Die Revision wird für das beklagte L3xx zugelassen
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin vom 11.07.2005 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 20.05.2005 - 1 Ca 131/05 - abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 23.11.2004 mit Ablauf des 14.02.2006 beendet wird.

2. Das beklagte L3xx wird verurteilt, die Klägerin über den 14.02.2006 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

3. Das beklagte L3xx trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 
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