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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Sa 1291/05

Datum:
15.11.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 1291/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:1115.5SA1291.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 5 Ca 2275/04
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 293/06 Urteil vom 15.11.05 aufgehoben, Berufung zurückgewiesen 18.04.2007
Schlagworte:
Befristung / mittelbare Vertretung
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1; SR 2y BAT Nr. 1 c
Leitsätze:

Im Falle der mittelbaren Vertretung kann sich der ursächliche Zusammenhang zwischen dem vorübergehenden Ausfall eines Mitarbeiters und der Einstellung einer Ersatzkraft auch aus einer hypothetischen Umsetzungsentscheidung des Arbeitgebers ergeben, wenn der Arbeitgeber also davon absieht, dem ausfallenden Mitarbeiter tatsächlich den Arbeitsbereich zuzuweisen, den die Vertretungskraft wahrnimmt (BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 7 AZR 107/00 -, NZA 2001, S. 1069).

Dies bedeutet jedoch nicht, dass auf die Darlegung des organisatorischen Konzepts, das der hypothetischen Umsetzungsentscheidung zugrunde liegt, durch den Arbeitgeber verzichtet werden kann. Das Vertretungskonzept selbst darf kein bloß hypothetisches sein.

Rechtskraft:
Die Revision wird für das beklagte L1xx zugelassen
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin vom 28.06.2005 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 25.05.2005 - 5 Ca 2275/04 - abgeändert.

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 26.03.2004 mit Ablauf des 03.08.2004 beendet wird.

2. Das beklagte L1xx trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird für das beklagte L1xx zugelassen.

 
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