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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Ta 510/05

Datum:
23.12.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 510/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:1223.4TA510.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 Ca 951/05
Schlagworte:
PKH-Bewilligung nach Aufnahme eines wegen Insolvenzeröffnung unterbrochenen Verfahrens
Normen:
§§ 114, 118 Abs. 2 Satz 4, 240 Satz 1 ZPO, §§ 86 Nr. 3, 179 Abs. 1, 180 Abs. 2, 185 InsO
Leitsätze:

1. Wird während eines laufenden Kündigungsrechtsstreits das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, so wird dadurch der Rechtsstreit gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, da der Kündigungsrechtsstreit die Insolvenzmasse betrifft. Eine Fortsetzung des Rechtsstreits ist daher nur möglich, wenn das Verfahren nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften gegen den Insolvenzverwalter aufgenommen oder nach Beendigung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzschuldner fortgesetzt wird.

2. Die Verfahrensunterbrechung bei Zahlungsprozessen endet bei Masseansprüchen mit der Aufnahme des Verfahrens gemäß § 250 ZPO i.V.m. § 86 Nr. 3 InsO und bei Insolvenzforde-rungen mit der Umstellung auf Insolvenzfeststellungsklage nach §§ 179, 185 InsO. Von den jeweiligen Zeitpunkten an kann für das nunmehr weiterbetriebene Verfahren (wieder) Prozesskostenhilfe bewilligt werden, allerdings nur in dem Umfang, in dem das Verfahren fortgesetzt wird.

Rechtskraft:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Auf die als sofortige auszudeutende Beschwerde des Klägers wird der PKH-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 10.06.2005 –1 Ca 951/05– teilweise abgeändert:

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung vom 19.07.2005 für die Klageanträge zu 1b), zu 1c), 2), zu 3) und zu 4) mit Ausnahme des Zeugnisanspruch, mithin für einen Streitwert in Höhe von 8.400,00 €, und für den Vergleich Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug Rechtsanwalt H2xx-G2xx O1xxxxxxx aus S2xxxxxxxx mit der Maßgabe bewilligt, dass er vorerst aus seinem Einkommen keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat, mithin einstweilen ratenfrei bleibt.

Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Klageanträge zu 1a) und 1d) sowie für den mit Klageantrag zu 4) geltend gemachten Zeugnisanspruch, mithin für einen Streitwert in Höhe von 6.412,98 €, wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.812.98 € festgesetzt.

 
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