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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Ta 415/05

Datum:
28.06.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 415/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0628.4TA415.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 2 Ca 1255/05
Schlagworte:
Keine PKH-Bewilligung bei fehlendem Titulierungsinteresse
Normen:
§ 114 ZPO, § 61a ArbGG
Leitsätze:

Steht fest, dass das Vertragsende kurz nach Klageerhebung bevorsteht, weil das Arbeits-verhältnis entweder alsbald durch rechtswirksame Befristung endet (§ 15 Abs. 1 TzBfG) o-der infolge einer weiteren, nicht angegriffenen Kündigung beendet wird (§ 7 Hs. 1 KSchG), und bis zu diesem Zeitpunkt nach dem üblichen Geschäftsablauf nicht mit einer streitigen Entscheidung gerechnet werden kann, dann fehlt für eine dennoch erhobene Beschäfti-gungsklage das Titulierungsinteresse. Eine Zwangsvollstreckung aus einem auf Weiterbe-schäftigung gerichteten Titel ist nach Vertragsende nicht mehr möglich. Eine solche Klage ist mutwillig erhoben, so dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen ist.

Rechtskraft:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Die als sofortige auszudeutende Beschwerde der Klägerin gegen den teilweise ablehnenden PKH-Bewilligungsbeschluß des Arbeitsgerichts Herne vom 24.05.2005 - 2 Ca 1255/05 - wird zurückgewiesen

 
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