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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Ta 374/04

Datum:
02.06.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 374/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0602.4TA374.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 3 Ca 358/04
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 3 AZB 41/05 Beschwerde zurückgewiesen 07.02.2006
Schlagworte:
Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO
Normen:
§§ 121 Abs. 2 ZPO, 127 Abs. 2 ZPO; § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG n.F.; §§ 2, 16 Nr. 2 RVG Nr. 3335 Abs. 1 Hs. 1 VV; § 51 Abs. 2 Hs. 1 BRAGO
Leitsätze:

1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nicht erforderlich, wenn eine unstreitige Lohnforderung wegen Vermögensverfalls des Arbeitgebers lediglich der Titulierung bedarf. In diesem Falle kann sich die bedürftige Partei an die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts wenden und dort eine Klage aufnehmen lassen (LAG Düsseldorf, Bes. v. 06.04.1989 - 14 Ta 124/89, JurBüro 1989, 1447; a.A. LAG Chemnitz, Bes. v. 23.06.1998 - 2 Ta 99/98, LAGE § 114 ZPO Nr. 31).

2. Auch wenn der Interessenvertretung durch einen Rechtsanwalt im Termin zur mündlichen Verhandlung besonderer Bedeutung zukommt, ist es der bedürftigen Partei zuzumuten, zumindest den Gütetermin abzuwarten; erst wenn hier seitens Arbeitgebers Einwendungen gegen die Klageforderung vorgebracht worden werden, ist eine Anwaltsbeiordnung angezeigt. Ergeht im Gütetermin ein Versäumnisurteil, dann steht fest, dass die Beiordnung nicht erforderlich ist (LAG Düsseldorf, Bes. v. 06.04.1989 - 14 Ta 124/89, JurBüro 1989, 1447; a.A. LAG Chemnitz v. 23.06.1998 - 2 Ta 99/98, LAGE § 114 ZPO Nr. 31).

Rechtskraft:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
 
Tenor:

Die als sofortige auszudeutende Beschwerde gegen die Ablehnung der Anwaltsbeiordnung durch den PKH-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 30.04.2004 - 3 Ca 358/04 - wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.307,42 € festgesetzt.

 
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