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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 55/05

Datum:
25.10.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 55/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:1025.4SA55.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 (3) Ca 1808/04
Schlagworte:
Aufhebung der Regelungen eines Besserungsscheines wegen Insolvenzantragstellung - kein Ersatz der Anwaltskosten für die Anmeldung zur Insolvenztabelle Berichtigungsbeschluss Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Verlautbarungen des vom Gericht Gewollten
Normen:
§ 12 a Abs. 1 ArbGG, §§ 28, 38, 108 Abs. 2, 119, 174 InsO, § 397 BGB, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 4 TVG Berichtigungsbeschluss § 319 ZPO
Leitsätze:

1. Der Ausdruck ,,Besserungsschein-''stammt aus der Insolvenzpraxis und hat dort seinen festen Sinn: Er bedeutet, dass die Gläubiger, die im Rahmen eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs zum Zweck der Erhaltung der Liquidität des Schuldners auf einen Teil ihrer Forderung verzichtet haben, Nachzahlungen erhalten, wenn und soweit sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners bessern (Eintritt des Besserungsfalles).

2. Je nach seiner Ausgestaltung handelt es sich bei dem Besserungsschein entweder

- um einen unbedingten Forderungsverzicht mit aufschiebend bedingter Neuverpflichtung,

- um einen unbedingten Forderungsverzicht mit auflösend bedingtem Wiederaufleben der

Altverpflichtung,

- um ein aufschiebend bedingtes Schuldanerkenntnis, oder

- um eine Stundung mit aufschiebend bedingter Fälligkeit.

3. Ist von den Parteien der Besserungsvereinbarung gewollt, dass die Forderung nur im Besserungsfall wiederauflebt, dann stellt sie keine Insolvenzforderung dar, denn bis zu dem völlig unwahrscheinlichen Bedingungseintritt bleiben die Forderungen der Arbeitnehmer infolge des Forderungsverzichts erlassen (§ 397 BGB). Gleiches gilt, wenn für den Besserungsfall das Entstehen einer Neuverpflichtung vereinbart wird, denn bis zu dem völlig unwahrscheinlichen Bedingungseintritt sind für die infolge des Forderungsverzichts erlassenen (§ 397 BGB) Forderungen der Arbeitnehmer nicht einmal Hoffnungsschimmer gegeben.

4. Haben die Tarifvertragsparteien eines Flächentarifvertrages Zum Erhalt des Unternehmens und der Arbeitsplätze in Ergänzungstarifverträgen mit einem Arbeitgeber Jahr für Jahr den Verzicht auf die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld gegen Gewährung von Prämienzahlungen aus jährlich fortgeschriebenen Besserungsscheinen vereinbart und desweiteren für den Fall der Stellung eines Insolvenzantrages durch die Geschäftsführung fest

-gelegt:

LS Berichtigungsbeschluss

1. Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einem Urteil vorkommen, sind entweder auf Antrag oder jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen (§ 319 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt für offensichtliche Auslassungen, Übertragungsfehler sowie unrichtige oder unvollständige Verlautbarungen des vom Gericht Gewollten.

2. Letzteres ist der Fall, wenn die Erklärung des richterlichen Willens hinsichtlich der

Entscheidung von der bei der Urteilsfällung vorhandenen Willensbildung abweicht. Es darf sich nur um eine Unstimmigkeit zwischen Willen und Erklärung des Gerichts handeln, denn mit Hilfe der Vorschrift des § 319 Abs. 1 ZPO kann das bei der Urteilsfällung Gewollte nicht geändert, darf also eine falsche Willensbildung nicht korrigiert werden.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung des beklagten Insolvenzverwalters gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 25.11.2004 - 1 (3) Ca 1808/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes beträgt unverändert 8.273,78 €.

 
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