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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 498/04

Datum:
27.01.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
27.01.2005
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Sa 498/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0127.4SA498.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 3 Ca 1356/03
Schlagworte:
PKH-Bewilligung trotz Verfahrensunterbrechung infolge Insolvenzeröffnung
Normen:
§§ 114, 117 Abs. 2 und Abs. 4, 240 S. 1 ZPO
Leitsätze:

. Für ein wegen Insolvenzeröffnung unterbrochenes Verfahren darf grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden. Etwas anderes kann bei einem sog. "steckenge-bliebenen" PKH-Gesuch gelten, wenn es - wie hier - nur noch um die Frage der Bedürftigkeit des Antragstellers geht und das PKH-Gesuch vom Gericht vor Verfahrensunterbrechung infolge nichtordnungsgemäßer Sachbehandlung nicht verbeschieden worden ist.

2. Wird der amtliche Vordruck zusammen mit den ,,entsprechenden Belegen'' nicht zeitgleich mit dem PKH-Gesuch eingereicht, sondern nachgereicht, dann kann Prozesskostenhilfe rückwirkend nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern frühestens auf den Zeitpunkt des vollständigen Nachreichens der PKH-Unterlagen bewilligt werden. Die Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens eröffnen keine die Anforderungen des § 117 ZPO außer Acht lassende Rückwirkung des Bewilligungsbeschlusses

Rechtskraft:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
 
Tenor:

Dem Kläger wird für den zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Wirkung vom 30.07.2004 bewilligt.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug wird ihm Rechtsanwalt

J1xx L1xx-xxxx aus H1xxxxxxxx beigeordnet.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 15,00 € als Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu zahlen hat

 
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