Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 1709/04

Datum:
27.10.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1709/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:1027.4SA1709.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 4 Ca 16/04
Schlagworte:
Ausnahmsweise Zulässigkeit einer Leistungsklage auf Restzahlung eines Sozialplanabschlages in der Insolvenz
Normen:
§ 123 Abs. 3 InsO
Leitsätze:

1. Nach § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO ist nämlich die Zwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse wegen einer Sozialplanforderung im allgemeinen unzulässig. Kann ein Leistungsurteil wegen eines Vollstreckungsverbots nicht vollstreckt werden, so fehlt der darauf gerichteten Leistungsklage in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis.

2. Hat der beklagte Insolvenzverwalter den sozialplanberechtigten Arbeitnehmer gemäß § 123 Abs. 3 Satz 1 InsO mit Zustimmung des Insolvenzgerichts einen Abschlag in Höhe jeweils der Hälfte der ihnen zustehenden Sozialplanabfindung per Banküberweisung zugeleitet, dem Kläger jedoch nur 25% der für ihn nachberechneten Sozialplanabfindung, dann ausnahmsweise einmal eine Leistungsklage auf Zahlung des Differenzbetrages zulässig.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen.
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgericht Herne vom 01.07.2004 - 4 Ca 16/04 - teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den ausgezahlten Betrag von 3.609,82 € aus dem Sozialplan vom 23.07.2002 einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 3.609,83 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2003 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Kläger darüber hinaus gegen die Insolvenzmasse ein Anspruch aus dem Sozialplan vom 23.07.2002 in Höhe eines Restbetrages von 7.219,65 € als Abfindung hat, der hinsichtlich der Auszahlung unter dem Massevorbehalt des § 123 Abs. 2 InsO steht.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten der I. Instanz haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen, die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten in vollem Umfange auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes trägt unverändert 10.829,48 €.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70
71
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank