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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 1613/04

Datum:
15.12.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Sa 1613/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:1215.4SA1613.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Arnsberg, 3 Ca 617/04 O
Schlagworte:
Besetzung der Berufungskammer bei Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO in der mündlichen Verhandlung
Normen:
§§ 53, 55 Abs. 1 und Abs. 2, 64 Abs. 6 und Abs. 7 ArbGG, §§ 91 a, 349 ZPO
Leitsätze:

Bei Abgabe der übereinstimmenden Erledigterklärungen außerhalb der mündlichen Verhandlung wird der Kostenbeschluss nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91a Abs. 1 ZPO n.F. [2002] vom Vorsitzenden nach §§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG allein erlassen. Bei Abgabe der übereinstimmenden Erledigterklärungen in der mündlichen Verhandlung ist der Kostenbeschluss nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91a Abs. 1 ZPO n.F. [2002] dagegen von der vollbesetzten Kammer zu erlassen.

Rechtskraft:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
 
Tenor:

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 13/14 und der Beklagte zu 1/14 zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren im Allgemeinen und für den Vergleich auf 22.735,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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