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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 899/04

Datum:
06.10.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 899/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:1006.2TA899.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 2 (3) Ca 1990/04
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZB 70/05 Beschwerde verworfen 20.12.2005
Normen:
§§ 2 Abs. 1 Nr. 3 d, 3 ArbGG
Leitsätze:

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG

eröffnet, wenn der Arbeitnehmer einer juristischen Person deren Geschäftsführer aus unerlaubter Handlung wegen unterbliebener Abführung der Arbeitgeberbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Anspruch nimmt.

Rechtskraft:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 11.11.2004 - 2 (3) Ca 1990/04 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 322,93 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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