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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 662/04

Datum:
19.05.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 662/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0519.2TA662.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 Ca 581/04
Schlagworte:
Kein Sic-non-Fall, wenn es um die Kündigung des der Organstellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses geht.
Normen:
§ 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG
Rechtskraft:
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 09.09.2004 - 1 Ca 581/04 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Paderborn verwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 12.000,-- € festgesetzt.

 
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