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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 598/04

Datum:
22.06.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 598/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0622.2TA598.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 1 Ca 994/04
Normen:
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG
Leitsätze:

Rechtsweg: Die Arbeitsgerichte können gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG auch zuständig sein, wenn es um Rechtsbeziehungen geht, die ausdrücklich als Arbeitsverhältnis verein-bart, tatsächlich aber wie das Dienstverhältnis eines freien Mitarbeiters gehandhabt worden sind.

Rechtskraft:
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 21.07.2004 - 1 Ca 994/04 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 22.471,83 € festgesetzt.

 
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