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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 576/04

Datum:
11.07.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 576/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0711.2TA576.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 3 Ca 2883/04
Schlagworte:
Rechtsweg: Zur Arbeitnehmereigenschaft einer Werbedame
Normen:
§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG
Rechtskraft:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtmittel nicht gegeben
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.06.2004 - 3 Ca 2883/04 abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichtsgerichten wird für

unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der

Beklagten an das Amtsgericht Dortmund verwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu

tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 541,50 €

festgesetzt.

 
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