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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 43/05

Datum:
05.08.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 43/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0805.2TA43.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 3 Ca 3108/04
Schlagworte:
Rechtsweg: Zur Frage, ob für Ansprüche gegen eine Belegschaftskasse der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG eröffnet ist
Normen:
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG
Rechtskraft:
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 16.12.2004 - 3 Ca 3108/04 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 153,69 € festgesetzt.

 
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