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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 402/05

Datum:
06.10.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 402/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:1006.2TA402.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Rheine, 3 Ca 408/05
Normen:
§§ 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG, 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 126 BRRG
Leitsätze:

Für die Klage eines schwerbehinderten Menschen auf Zahlung einer Entschädigung gem. § 81 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX sind nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zu-ständig, wenn es um einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot bei der Bewerbung auf Einstellung als Beamter geht.

Rechtskraft:
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Be-schluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 18.05.2005 - 3 Ca 408/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.837,60 € festgesetzt.

 
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