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Landesarbeitsgericht Hamm, 19 (9) Sa 232/05

Datum:
07.06.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
19.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 (9) Sa 232/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0607.19.9SA232.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 3 Ca 589/04
Schlagworte:
Anhörung des Arbeitnehmers und Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB bei einer Tatkündigung Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung
Normen:
§ 626 Abs. 2 BGB, § 394 BGB, §§ 850 ff. ZPO
Leitsätze:

1. Der Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist gehemmt, solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Kündigungs-sachverhalts nach pflichtgemäßen Ermessen erforderlich erscheinenden Aufklärungsmaßnahmen ergreift. Die Anhörung des Arbeitnehmers ist zwar keine

Wirksamkeitsvoraussetzung einer Tatkündigung, sie gehört aber regelmäßig zu den er-forderlichen Aufklärungsmaßnahmen, damit der Arbeitnehmer Gelegenheit erhält, entlastende Umstände vorzutragen.

2. Die Berufung des Arbeitnehmers auf das Aufrechnungsverbot des § 394 S. 1 BGB i.V.m. §§ 850 ff. ZPO ist bei einer Aufrechnung mit einer Schadenseratzforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubter Handlung rechtsmissbräuchlich. Auch in diesem Fall ist aber dem Arbeitnehmer ein Existenzminimum zu belassen, das in Anlehnung an den im Unterhaltsrecht maßgebenden sog. notwendigen Selbstbehalt (§ 850 d ZPO) anhand der jeweiligen Leitlinien zum Unterhaltsrecht der Familiensenate des zuständigen OLG zu ermitteln ist (BAG, Urteil vom 18.03.1997 – 3 AZR 756/95, NZA 1997, 1108).

3. Die Zulässigkeit der Aufrechnung gegen den Nettovergütungsanspruch des Arbeit-nehmers ist wegen der Rechtskraftwirkung des § 322 Abs. 2 ZPO hinsichtlich des Umfangs des Erlöschens der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung vorrangig zu prüfen.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 11.11.2004 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.123,83 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 69 % und der Beklagten zu 31 % auferlegt.

 
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