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Landesarbeitsgericht Hamm, 19 (8) Sa 31/05

Datum:
05.07.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 (8) Sa 31/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0705.19.8SA31.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 5 Ca 845/04
Schlagworte:
Versetzung eines Arbeitnehmers zum Zwecke der Lösung von Spannungen zwischen Arbeitnehmern; Einschränkung des Direktionsrechts des Arbeitgebers zur Versetzung eines Arbeitnehmers bei fremdenfeindlichen Verhalten.
Normen:
§ 106 GewO
Leitsätze:

1. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Ursachen des Konflikts zwi-schen Arbeitnehmern vollständig aufzuklären, wenn die angestellten Nachforschun-gen zu keinem klaren Ergebnis geführt haben, bevor er zur Beseitigung der Span-nungen einen Arbeitnehmer versetzt.

2. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann im Einzelfall mit der Folge eingeschränkt sein, dass die Lösung der Spannungen zwischen den Arbeitnehmern durch Verset-zung des fremdenfeindlich handelnden Arbeitnehmers zu erfolgen hat.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.11.2004 - 5 Ca 845/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.678,49 Euro festgesetzt.

 
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