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Landesarbeitsgericht Hamm, 19 Sa 287/05

Datum:
14.06.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 Sa 287/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0614.19SA287.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 1 Ca 2687/03 O
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 482/05
Schlagworte:
Angabe der Anzahl der Unterhaltspflichten im Rahmen der Betriebsratsanhörung; Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit trotz fehlender Zustimmung des Betriebsrates zur Abberufung als Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 9 Abs. 3 ASiG.
Normen:
§ 102 BetrVG, § 9 Abs. 3 ASiG
Leitsätze:

1. Die objektiv fehlerhafte Angabe der Zahl der Unterhaltspflichten führt bei einer be-triebsbedingten Kündigung dann nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrates nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG, wenn eine soziale Auswahl nach Ansicht des Arbeitgebers mangels Vergleichbarkeit des zu kün-digenden Arbeitnehmers mit anderen Arbeitnehmern nicht vorzunehmen ist.

2. Die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur Abberufung einer Fachkraft für Ar-beitssicherheit führt nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 9 Abs. 3 ASiG nicht zu Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 20.01.2005 - 1 Ca 2687/03 O - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.411,40 € festgesetzt.

 
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