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Landesarbeitsgericht Hamm, 19 Sa 286/05

Datum:
23.08.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
19. kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 Sa 286/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0823.19SA286.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 5 Ca 2127/04
Schlagworte:
Rückzahlung von Ausbildungskosten; Unzulässigkeit der Rückzahlungsvereinbarung bei betriebsbedingter Kündigung; keine Umgehung durch Darlehen; Verschattungsdarlehen
Normen:
§§ 307, 488 BGB
Leitsätze:

1. Die Vereinbarung der Rückzahlung von Ausbildungskosten, nach der die Rückzahlungspflicht die gesamten Ausbildungskosten unabhängig vom Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfasst, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

2. Eine formularmäßige Regelung, nach der die Grundsätze zur eingeschränkten Zulässigkeit der Rückzahlungsvereinbarungen über die Vertragskonstruktion eines Darlehens nach § 488 BGB umgangen werden, ist ebenfalls nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (vgl. auch LAG Schleswig-Holstein vom 25.05.2005 - 3 Sa 84/05).

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 24.11.2004 - 5 Ca 2127/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.766,51 Euro festgesetzt.

 
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