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Landesarbeitsgericht Hamm, 19 Sa 1364/05

Datum:
27.09.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 Sa 1364/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0927.19SA1364.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 4 Ca 2581/04 L
Schlagworte:
Einvernehmlicher Wechsel der Mitgliedschaftsform in einem Arbeitgeberverband; Flucht vor einem Tarifvertrag; Begriff des gewöhnlichen Geschäfts, § 30 BGB
Normen:
Art. 9 Abs. 3 GG; § 3 Abs. 1, 3 TVG, § 30 BGB
Leitsätze:

mit Berichtigungsbeschluss

1. Die Vereinbarung des sofortigen Wechsels der Mitgliedschaft mit Tarifbindung i. S. d. § 3 Abs. 1 TVG in Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (sog. OT-Mitgliedschaft) während der laufenden Tarifverhandlung, um sich der Tarifbindung an den bevorstehenden Tarifvertrag zu entziehen, ist kein gewöhnlich vorkommendes Rechtsgeschäft i.S.d. § 30 S. 2 BGB, auf das sich im Zweifel die Vertretungsmacht des besonderen Vertreters erstreckt.

2. Es bleibt offen, ob sich der Wechsel der Mitgliedschaftsform in einem Arbeitgeberverband durch Austritt und Neueintritt in den Arbeitgeberverband vollzieht und ob, sowie welchen Voraussetzungen die Vereinbarung des sofortigen Austritts aus dem Arbeitgeberverband ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zulässig ist.

Rechtskraft:
4. Die Revision wird zugelassen
 
Tenor:

I. Der Klägerin wird wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 31.05.2005 - 4 Ca 2581/04 L - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

3.991,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

a) 1.232,68 € seit dem 01.01.2005

b) 442,78 € seit dem 01.03.2005

c) 568,93 € seit dem 01.04.2005

d) 515,40 € seit dem 01.05.2005

e) 780,96 € seit dem 01.08.2005

und aus

f) 450,92 € seit dem 01.09.2005

zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, die von der Klägerin zu zahlen sind.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.991,71 € festgesetzt.

 
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