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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Ta 90/05

Datum:
04.04.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 Ta 90/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0404.18TA90.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 2 Ca 2662/03
Schlagworte:
Zumutbarkeit des Einsatzes einer Kündigungsschutzabfindung bei bestehenden Schulden, keine Berücksichtigung nicht fälliger Schulden bei der Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen
Normen:
§ 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG
Leitsätze:

Ob einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, muss durch eine Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen errechnet werden. Übersteigen die Schulden einer Partei ihre verwert-baren Vermögenswerte, so ist nach folgender Unterscheidung vorzugehen: Wenn die Schulden in langfristigen Raten zu tilgen sind, darf die arme Partei diese nicht vorzeitig til-gen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld die Prozesskosten bezahlen. Die Gegen-überstellung der Plus- und Minuspositionen bezieht sich lediglich auf fällige Schulden.

Rechtskraft:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den PKH-Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 06.01.2005 - 2 Ca 2662/03 - wird zurückgewiesen.

 
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