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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Ta 269/05

Datum:
18.11.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 Ta 269/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:1118.18TA269.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 1 Ca 4371/04
Schlagworte:
Erstattung von Reisekosten eines auswärtigen Anwalts
Normen:
§ 11 a Abs. 3 ArbGG, § 121 Abs. 3 und Abs. 4 Alt. 2 ZPO, §§ 46 Abs. 1, 48 Abs. 1 RVG
Leitsätze:

Soweit durch die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart werden, sind die durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts entstandenen Reisekosten erstattbar.

Rechtskraft:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeldern sowie etwaiger Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort im PKH-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 15.12.2004 - 1 Ha 25/04 - wird zurückgewiesen.

 
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