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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Ta 129/05

Datum:
04.04.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 Ta 129/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0404.18TA129.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 Ca 2495/04
Schlagworte:
Einsetzbares Vermögen, Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung, Aufbringung der Prozesskosten durch Belastung bzw. Beleihung des einsatzpflichtigen Rückkaufswertes einer Kapitallebensversicherung
Normen:
§ 115 Abs. 2 ZPO, § 88 Abs. 2 BSHG
Leitsätze:

Der Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung zählt zum Vermögen nach § 115 Abs. 2 ZPO und ist einzusetzen, sofern er das sogenannte Schonvermögen im Sinne des § 88 BSHG übersteigt.

Falls die Kündigung der Kapitallebensversicherung dem Antragsteller unzumutbar erscheint, bleibt es ihm unbelassen, zur Aufbringung der Prozesskosten den einsatzpflichtigen Rück-kaufswert durch Belastung bzw. Beleihung zu verwerten.

Rechtskraft:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den PKH-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 28.01.2005 - 1 Ca 2495/04 - wird zurückgewiesen.

 
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