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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 6/05

Datum:
29.06.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 6/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0629.18SA6.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 3 Ca 220/04
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 692/05 Rücknahme 06.03.3006
Schlagworte:
Zusatzurlaub, Betriebsübergang, Übernahme der Hauptbelegschaft, Kündigungsrücknahme
Normen:
§ 613 a Abs. 1 BGB, § 10 B Nr. 1 b des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der W1xxxxxxxxxx Vieh- und Fleischzentrale Westfalen eG vom 08.12.1997
Leitsätze:

Kündigt der Eigentümer eines Schlachthofes den Werkvertrag mit einem

Schlachtereiunternehmen, das zuvor alle Schlachtarbeiten im Schlachthof durchgeführt hatte und führt die Schlachtarbeiten in eigener Regie unter Übernahme von 38 der 47 Arbeitnehmer des früheren Schlachtereibetriebes mit insgesamt 43 Schlachtern selbst durch, so liegt ein Betriebsübergang vor.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 11.11.2004 - 3 Ca 220/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

 
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