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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 168/05

Datum:
14.12.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 168/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:1214.18SA168.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Arnsberg, 2 (1) Ca 1067/04
Schlagworte:
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Fortsetzungserkrankung, neue Erkrankung, Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei der Fortsetzungserkrankung
Normen:
§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG
Leitsätze:

1. Ist ein Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig krank, reicht die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht aus, um das Vorliegen einer neuen Erkrankung nachzuweisen.

2. Bestreitet der Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Erkrankung, hat der Arbeitnehmer Tatsachen darzulegen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Der Arbeitnehmer hat dabei die Ärzte, die ihn behandelt haben, von der ärztli-chen Schweigepflicht zu entbinden.

3. Die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung trägt der Arbeitgeber, den nach der sprachlichen Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG die Beweislast trifft.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 15.12.2004 - 2 (1) Ca 1067/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

 
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