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Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 912/04

Datum:
17.03.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 912/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0317.16SA912.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 3 Ca 1059/03
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZN 528/05 Rücknahme 15.08.2005
Schlagworte:
Beweiskraft einer Urkunde Zugang eines Kündigungsschreibens
Normen:
§§ 416, 286 ZPO
Leitsätze:

Steht fest, dass die Unterschrift unter eine Kündigungserklärung vom Arbeitnehmer stammt, so greift die gesetzliche Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO, an die das Gericht nach § 286 II ZPO gebunden ist. Auf die Überzeugung des Gerichts nach § 286 I ZPO kommt es insoweit nicht an. Ist jedoch nach bürgerlichem Recht die Aushändigung der Urkunde Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der darin enthaltenen Erklärung, so bedarf die formelle Beweiskraft des § 416 ZPO der Ergänzung durch den Nachweis der Begebung der Urkunde. Für diesen gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung nach § 286 I ZPO:

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 31.03.2004 - 3 Ca 1059/03 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30.06.2003 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 
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