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Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 801/05

Datum:
20.10.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 801/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:1020.16SA801.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 4 Ca 1170/04
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 88/06 Urteil aufgehoben 10.01.2007
Parallelentscheidung(en):
vollständig
Schlagworte:
Unangemessene Benachteiligung einer arbeitsvertraglichen Regelung
Normen:
§ 2 EFZG, §§ 307, 615 BGB
Leitsätze:

Eine arbeitsvertragliche Bestimmung, durch die das Ruhen des Arbeitsverhältnisses in den Schulferien vereinbart wird, soweit diese nicht durch Urlaub ausgefüllt sind, weil in dieser Zeit keine Reinigungsarbeiten anfallen, betrifft das Wirtschafts- und Beschäftigungsrisiko des Arbeitgebers und enthält eine Abbedingung des § 615 BGB. In einem Formulararbeitsvertrag getroffen, ist sie an den Maßstäben der §§ 305 ff. BGB zu messen. Sie hat dann eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmer zur Folge, wenn diese verpflichtet werden, ihren Urlaub in den Schulferien zu nehmen und dem Arbeitgeber ohne Berücksichtigung der Wünsche der Arbeitnehmer das Recht eingeräumt wird, den Arbeitnehmern den Urlaub zuzuweisen.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 22.10.2004 - Az.: 4 Ca 1170/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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